Ferienzeit ist Reisezeit

Heute beginnen in Bayern, weiteren 10 deutschen und allen 9 österreichischen Bundesländern die Osterferien. In drei deutschen Bundesländern sind bereits seit letztem Wochenende Ferien. Nicht wenige zieht es daher heute oder in den nächsten Tagen in den Süden, mit dem Auto nach Österreich, Italien oder gar noch weiter. Daher heute mal ein kleiner Exkurs unsererseits in das österreichische Verkehrsrecht. Genauer gesagt nehmen wir uns heute ein ganz spezielles Verkehrszeichen vor, das es so in Deutschland nicht gibt. Die Rede ist von Tempolimits auf österreichischen Autobahnen mit dem Zusatz "IG-L" und sieht so aus:

Bildquelle: Wolf32at, CC BY-SA 3.0 <https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0>, via Wikimedia Commons

Wem dieses Zeichen bekannt vorkommt: das kann gut sein, das beste Beispiel hierfür ist die Inntalautobahn von Kufstein/Kiefersfelden nach Innsbruck samt Gegenrichtung, welche nahezu durchgehend so ausgeschildert ist. 

Aber wofür steht IG-L eigentlich und hat es eventuell Bedeutung auch für mich? Oder gilt einfach Tempo 100 wie man es auch ohne IG-L kennt? IG-L steht für Immissionsschutzgesetz-Luft. Es geht also um die Luftreinhaltung. Das kennen wir in Deutschland auch, sei es durch Umweltzonen oder auch Tempolimits auf Landstraßen oder Autobahnen mit dem Zusatz "Luftreinhaltung". Wer nun plötzlich Sorge hat es könne sich hier um ein Fahrverbot für z.B. ältere Dieselfahrzeuge handeln, kann gleich beruhigt werden. Ein Fahrverbot ist in dieser Regelung nicht enthalten. Es ist aber auch nicht so, dass IG-L nur - wie bei den deutschen Tempolimits - eine Begründung dafür wäre warum dort ein Tempolimit besteht. 

Denn tatsächlich gibt es bei österreichischen Tempolimits mit dem Zusatz IG-L tatsächlich eine Sonderregelung, die (zumindest in Deutschland) kaum jemand kennt. Nachzulesen ist Sie in § 14 Abs. 2 Nr. 5 Immissionsschutzgesetz – Luft, IG-L. Denn Geschwindigkeitsbeschränkungen mit dem IG-L-Zusatz gelten nicht für Fahrzeuge mit Elektromotor oder Wasserstoff-Brennstoffzelle. Diese dürfen, sofern keine andere Geschwindigkeitsbegrenzung gilt, die allgemein gültige Höchstgeschwindigkeit auf österreichischen Autobahnen fahren. Das gilt nicht nur für österreichische Fahrzeuge, sondern auch für deutsche Fahrzeuge; entscheidend ist, dass das Fahrzeug durch ein E-Kennzeichen als solches erkennbar ist. Besitzer eines umweltfreundlichen Autos dürfen also tatsächlich schneller fahren also solche mit Benziner oder Diesel!

Aber Achtung: Selbstverständlich müssen unabhängig vom Immissionsschutzgesetz (IG-L) geltende Höchstgeschwindigkeiten auch von E-Autos eingehalten werden.

 

Adrian Neureither, LL.M.
Rechtsanwalt

Bauernproteste: was es dazu zu wissen gibt

Der Deutsche Bauernverband hat für die Woche ab dem 08.01.2024 deutschlandweite Protestaktionen angekündigt. Es ist davon auszugehen, dass es ab Montagmorgen zu massiven Verkehrsbehinderungen kommen wird. Anlässlich dessen beantworten wir hier einige Punkte.

 

Für Arbeitnehmer: Darf ich Zuhause bleiben? Was passiert, wenn ich streikbedingt zu spät zur Arbeit erscheine?

Wenn weder Bus noch Auto mehr durchkommen mag, wird sich der ein oder andere fragen, ob er einfach Zuhause bleiben kann. Aber so einfach geht das freilich nicht. Das sog. Arbeitswegrisiko trägt der Arbeitnehmer, er ist grundsätzlich selbst dafür verantwortlich dafür zu sorgen, dass er rechtzeitig an seiner Arbeitsstätte eintrifft, um dort seinem Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen. Bleibt der Arbeitnehmer seinem Arbeitsplatz fern, kann dies dazu führen, dass er seinen Lohnanspruch verliert oder ggf. die versäumte Arbeitszeit nachholen muss. Außerdem besteht die Gefahr vom Arbeitgeber abgemahnt oder gar gekündigt zu werden.

Glücklich kann sich der schätzen, der bereits vorher mit seinem Arbeitgeber verabredet hat, dass die eigene Tätigkeit auch von Zuhause aus erbracht werden kann, sprich man aus dem HomeOffice heraus arbeitet.

Das Bundesarbeitsgericht hat zum Wegerisiko geurteilt, dass Arbeitnehmer bei absehbaren Verkehrsbehinderungen wie Schnee, Glatteis oder eben Streiks dazu verpflichtet sind, Maßnahmen zu ergreifen, um trotzdem pünktlich bei der Arbeit einzutreffen. Die Rechtsprechung verlangt also notfalls entsprechend früher loszufahren, Fahrgemeinschaften zu bilden oder auf das Fahrrad umzusteigen.

 

Für Arbeitgeber: Was tun, wenn das Personal im Stau feststeckt?

Je nach zeitlichem Umfang der Verspätung bietet es sich für den Arbeitgeber an kulant zu sein, schließlich wird in den meisten Fällen kein allzu großes Verschulden für die Verspätung vorliegen. Im Interesse des Betriebsfriedens sollte auch wenn möglich HomeOffice oder Gleitzeit gewährt werden oder der Abbau von Überstunden angedacht werden, wo möglich. Wenn es aber hart auf hart kommt und ohne große Not eigenmächtig oder gar unentschuldigt der Arbeit fern geblieben wird, sind Nacharbeit, Abmahnung und im schlimmsten Falle Kündigung jedoch die Mittel der Wahl.

 

Für Landwirte etc.: Was kann passieren wenn ich mich an den Protestaktionen beteilige?

Im rechtlichen Sinne handelt es sich bei den angekündigten Protesten nicht um einen Streik, sondern um Demonstrationen und Versammlungen. Die Versammlungsfreiheit ist grundrechtlich geschützt und darf nur in begrenztem Umfang eingeschränkt werden. Dies erlaubt es Angestellten jedoch noch nicht während der Arbeitszeit der Arbeit fern zu bleiben und stattdessen zu demonstrieren. Dies ist nur in der Freizeit gestattet.  Angestellte Landwirte, LKW-Fahrer etc. müssen daher zwingend vorher mit ihrem Arbeitgeber abklären, ob eine Teilnahme an den Protestaktionen gestattet wird oder nicht. Sofern beabsichtigt wird auch ein Fahrzeug des eigenen Arbeitgebers bei dem Protest zu verwenden, muss dies ebenso mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden, da dieser das Recht hat zu entscheiden, ob sein Fahrzeug bei solchen Protesten zu sehen ist.

Der selbständige Landwirt oder Spediteur, der sich an den Protesten beteiligt, hat wiederum zu befürchten, dass er Ärger mit seinen Lieferanten, Abnehmern und sonstigen Kunden bekommt. Werden Liefertermine nicht eingehalten, weil protestiert statt geliefert wird, kann dies zu finanziellen Einbußen, gar zu Vertragsstrafen und zur Kündigung von Lieferverträgen führen. Ob der Geschäftspartner hierzu greift, wird natürlich von diesem abhängen.

 

Für Selbständige & Unternehmer: Kann ich Schadensersatz/entgangenen Gewinn fordern?

Man stelle sich kurz vor die Produktion des eigenen Betriebes fällt aus, weil die für die Fertigung benötigten Einzelteile nicht mehr im Werk ankommen, denn der Laster steckt den ganzen Tag im Stau. Dann stellt sich die Frage, ob Schadensersatzansprüche gegen die protestierenden Landwirte geltend gemacht werden können. Es wird jedoch in den allermeisten Fällen schwierig bis unmöglich sein zu beweisen, dass der Produktionsstillstand durch die Protestaktionen kausal verursacht wurde und dass man selbst alles unternommen hat, um so einen Ausfall möglichst zu vermeiden. Denn es wird fast schon sicher die Gegenfrage aufkommen, was denn gewesen wäre bei einer unfallbedingten Straßensperrung, bei Sturm oder bei Krankheit des Personals oder des Fahrers. Die Hürden für Schadensersatzforderungen sind also sehr hoch bis unerreichbar.

 

Adrian Neureither, LL.M.
Rechtsanwalt

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Feuerwerk zum Jahreswechsel

An Silvester zu böllern ist für viele Tradition und gehört zu einer gelungenen Silvesternacht dazu. Die Spanne reicht dabei von ein paar Knallfröschen bis hin zu einem ganzen Arsenal von Silvesterraketen.

Für viele stellen sich dabei diverse Fragen, die dieser Artikel beantworten soll.

Wann, wo und was darf ich eigentlich böllern? Was passiert, wenn ich dabei einen (Fremd-) Schaden anrichte und wer zahlt für den Schaden?

1) Wann darf ich böllern?

Das Abschießen bzw. Abbrennen von sog. pyrotechnischen Gegenständen ist lediglich am Silvester- und Neujahrstag gestattet. Für den Zeitraum vom 02.01. bis einschließlich 30.12. ist dies nur mit einer Sondererlaubnis möglich.

2) Wo darf ich böllern?

Grundsätzlich darf überall geböllert und Raketen angezündet werden. Allerdings muss beachtet werden, ob Einschränkungen greifen.
So sieht beispielsweise § 23 Abs. 1 der Sprengstoffverordnung vor, dass das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäuser, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen verboten ist.

Außerdem kann eine Gemeinde oder Stadt auch mittels Allgemeinverfügung regeln, dass das Abschießen, Abbrennen und Mitführen von Feuerwerkskörpern vom 31.12. bis 01.01. untersagt ist. So war dies beispielsweise für die Ingolstädter Innenstadt für den 31.12.22 bis 01.01.2023 geregelt. Es empfiehlt sich daher, sich vorher auf der Homepage der jeweiligen Stadt/Gemeinde zu informieren, ob eine solche Verbotszone eingerichtet ist, um Bußgelder und Strafen zu vermeiden. Dabei hat die Stadt Ingolstadt letztes Jahr auch einen Plan veröffentlicht, bei dem die Verbotszone in das Stadtgebiet eingezeichnet war.

U.a. am Westufer der Konrad-Adenauer-Brücke in Ingolstadt sind bereits solche Schilder aufgestellt, welche darauf hinweisen, dass eine solche Verbotszone auch dieses Jahr wieder für die Silvesternacht gelten wird.

3) Was darf geböllert werden?

Pyrotechnische Artikel werden in 4 Kategorien eingeteilt.
In Kategorie F 1 liegen die sog. Kleinstfeuerwerke. Diese dürfen ganzjährig gefeuert werden. Die Person muss dabei (mindestens) 12 Jahre alt sein.

Für Silvester wichtig ist Kategorie F 2 (Kleinfeuerwerke). Klassischerweise zählen hierzu Böller, Raketen und Fontänen. Es sollte beim Kauf dabei darauf geachtet werden, dass die „CE“- oder „BAM“-Kennung auf den pyrotechnischen Artikel angebracht ist, da dann gewährleistet ist, dass es sich um geprüfte Artikel handelt. Die Kennnummer 0589 steht dabei für die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM).

CE-Kennung

Außerdem sollte auch auf eine Einsatzempfehlung geachtet werden, wie z.B. „Nur im Freien verwenden“.

Es gibt innerhalb der Kategorie F2 allerdings auch Artikel, die eine Erlaubnis der Überwachungsbehörde erfordern. Dies trifft insbesondere auf solche Raketen zu, die mehr als 20 NEM (Nettoexplosivmasse) enthalten.

4) Wer darf böllern?

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 der Sprengstoffverordnung dürfen nur von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. So sieht es § 23 Abs. 2 der Sprengstoffverordnung vor.

Beim Einkauf der Raketen und Böller muss darauf geachtet werden, dass auch der Verkauf nur an Volljährige erlaubt ist. Auch eine entsprechende schriftliche Vollmacht der Eltern bewirkt nicht, dass diese Regelung umgangen werden kann.

5) Was passiert, wenn ein Schaden entsteht?

Grundsätzlich ist in allen Fällen der Schädiger haftbar. Nur wenn dieser nicht mehr oder nicht mit Gewissheit festgestellt werden kann, greifen diverse Versicherungen ein, je nachdem was verletzt oder beschädigt wurde.

Wird ein Schaden am eigenen Pkw durch das Zünden von Raketen oder Böllern verursacht und ist kein Verantwortlicher auszumachen, sind im Fall der Teilkasko-Versicherung Schäden abgedeckt, wenn es durch das Feuerwerk zu einem Brand oder einer Explosion am Auto kommt. Im Fall der Vollkasko-Versicherung sind auch Schäden durch Vandalismus abgedeckt.

Die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung greift in nur in Fällen ein, in denen ein Schaden bein einem Dritten verursacht wird. In den Fällen in denen keine Kasko-Versicherung besteht, zahlt man also den Schaden am eigenen Pkw aus eigener Tasche.

Wird ein Schaden innerhalb der Wohnung verursacht, übernimmt üblicherweise die private Haftpflichtversicherung des Verursachers die Schäden. Umgekehrt greift Ihre private Haftpflichtversicherung ein, wenn Sie fremdes Eigentum beschädigen. Allerdings muss dahingehend stets beachtet werden, ob in den Versicherungsbedingungen Vorsatz die Eintrittspflicht ausschließt.

 

Zuletzt noch der Hinweis:

Sollte man vor dem 31.12. oder nach dem 01.01. böllern, kann eine Strafe von bis zu 10.000 € drohen. Stellt man einen nicht zertifizierten und geprüften pyrotechnischen Gegenstand her oder zündet diesen, muss man gar mit einer Strafe von bis zu 50.000 € oder Freiheitsstrafe rechnen. Denken wir also an unsere Umwelt und die Tiere und beschränken das Böllern auf die Zeit am Silvester- und Neujahrstag.

 

 

Florian Keller
Rechtsanwalt

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Die richtigen Reifen im Winter

O bis O, also von Oktober bis Ostern, ist seit jeher die Faustformel wann es besser ist in Deutschland mit Winterreifen zu fahren. Der Grund ist ganz einfach: in diesem Zeitraum ist erfahrungsgemäß über die vergangenen Jahrzehnte damit zu rechnen, dass die Temperaturen in den niedrigen einstelligen Bereich oder gar unter 0 Grad fallen und auf den Straßen Schnee, Eis, Graupel, Reif usw. zu finden sind. 

Eine starre Pflicht für Winterreifen gibt es in Deutschland aber nicht, stattdessen sieht das Gesetz eine sog. situative Winterreifenpflicht vor. Wer es genau wissen will muss in § 36 Abs. 4 StVZO und in § 2 Abs. 3a S. 1 StVO blicken. Letzterer besagt:

Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen.

Die StVZO sagt hierzu in Absatz 4:

Reifen für winterliche Wetterverhältnisse sind Luftreifen im Sinne des Absatzes 2,

1. durch deren Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Bauart vor allem die Fahreigenschaften bei Schnee gegenüber normalen Reifen hinsichtlich ihrer Eigenschaft beim Anfahren, bei der Stabilisierung der Fahrzeugbewegung und beim Abbremsen des Fahrzeugs verbessert werden, und

2. die mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) nach der Regelung Nr. 117 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Reifen hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen und der Haftung auf nassen Oberflächen und/oder des Rollwiderstandes (ABl. L 218 vom 12.8.2016, S. 1) gekennzeichnet sind.

Es wird die Polizei bei einer Kontrolle oder bei einem Unfall also nicht interessieren, ob es zwischen O und O ist, sondern nur wie die tatsächlichen Straßenverhältnisse waren. Zugegeben: Schnee und Eis wird es vor Oktober und nach Ostern nur allzu selben geben (auch angesichts des fortschreitenden Klimawandels), es ist jedoch immer wieder vorgekommen, dass Autofahrer auch nach Ostern noch von einem Temperatursturz und Schneefall überrascht wurden, insbesondere in Mittelgebirgen und im Voralpenland. Das Gesetz besagt eindeutig, dass auch dann nur mit Winter- oder Ganzjahresreifen gefahren werden darf! Im schlimmsten Falle müsste man dann tatsächlich das Auto stehen lassen und auf Tauwetter warten. Ganzjahresreifen sind nach der gesetzlichen Regelung als Winterreifen zu sehen, hier kann rechtlich also nichts schief gehen. In der Praxis ist jedoch zu beachten, dass Ganzjahresreifen bei Untersuchungen von ADAC etc. stets auf Schnee schlechter abschneiden als "echte" Winterreifen. Die allgemeine Empfehlung, ab wann Winterreifen den Sommer- und Ganzjahresreifen vorzuziehen sind ist übrigen bei + 7 Grad Celsius.

Woran man einen Winterreifen erkennt? Am sog. Alpine-Symbol. Es handelt sich um ein Piktogramm eines Berges, in dem sich eine Schneeflocke befindet. 

Das Alpine-Symbol

Wer im Winter mit Sommerreifen erwischt wird, wird nach dem Bußgeldkatalog mit einer Strafe von 60 € und einem Punkt in der Verkehrssünderkartei sanktioniert. Kommt es zu einer Behinderung oder einer Gefährdung steigt das Bußgeld auf 80 bzw. 100 €. Sollte es gar zu einem Unfall kommen werden sich die falschen Reifen ganz erheblich auf die (Mit-)Haftung auswirken, sodass die eigene Haftpflichtversicherung (je nach Verschuldensgrad) eine Höherstufung im Vertrag vornehmen wird und evtl. sogar Regressforderungen an Sie stellen wird. Lassen Sie es besser nicht so weit kommen.

Übrigens: Der umgekehrte Fall, das Fahren von Winterreifen im Sommer, ist nicht verboten. Der Winterreifen wird sich aber, da er für heiße Temperaturen zu weich ist, aufweichen und übermäßig schnell abnutzen. Außerdem ist das Fahrverhalten gegenüber Sommerreifen hinsichtlich Bremsweg etc. doch sehr viel schlechter. Das ist also auch allenfalls eine Notlösung.

 

Adrian Neureither, LL.M.
Rechtsanwalt

Quelle: https://www.pexels.com/de-de/foto/zwei-klare-glasfussbecher-1666061/

Glühwein auf dem Christkindlmarkt

Egal ob es nun Weihnachts-, Advents-, Winter- oder Christkindlmarkt heißt, zu dieser Jahreszeit erfreuen sich viele Leute am Glanz der bunten Lichter, den vielen geschmückten Buden und dem Duft von leckerem Essen und Glühwein.

Aber ab wann darf man denn eigentlich Glühwein und co. trinken? Die meisten werden jetzt schnell denken: Ist doch klar, Wein & Bier ab 16, alles andere ab 18 Jahre! Aber so einfach ist die Antwort gar nicht. Was vielen nämlich nicht bekannt ist: Tatsächlich darf unter bestimmten Umständen auch den 14-Jährigen schon mal erlaubt werden am Glas zu nippen oder auch ne Tasse Glühwein mitzutrinken.

Denn § 9 Jugendschutzgesetz (JuSchG) bestimmt zwar grundsätzlich, dass Bier, Wein und Sekt erst ab 16 sind, aber er lässt dann doch eine Ausnahme zu. Absatz 2 sagt, dass die Altersgrenze von 16 Jahren nicht gilt, "wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden". Sind also 14- oder 15-Jährigen in Begleitung ihrer Eltern kann völlig legal auch dem Nachwuchs eine Tasse Glühwein gereicht werden. Aber Obacht! Diese Ausnahme gilt nur für 14- und 15-Jährige, niemals darunter. Und sie gilt auch nur für Wein, Bier und Sekt. Sobald Schnaps oder Weinbrand ins Spiel kommt greift die Ausnahme nicht mehr. Glühwein mit Schuss, Eierlikör oder Feuerzangenbowle bleiben also auch weiterhin für alle unter 18 Jahren tabu, auch wenn die Eltern dabei sind. 

Das alles gilt nicht nur für Christkindlmärkte, sondern auch für alle anderen öffentlichen Veranstaltungen.

Übrigens: Verstöße hiergegen könnten empfindliche Bußgelder nach sich ziehen, sowohl für den Verkäufer (bis zu 3.000 €) als auch für die Eltern (bis zu 500 €).

 

Adrian Neureither, LL.M.
Rechtsanwalt